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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge von Busreiseveranstaltern
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für veranstaltete Reisen der Firma Merz Reisen GmbH, Birgittenweg 6, D-92348 Gnadenberg, Telefon 09187/ 9529-0, Fax 09187/ 9529-29, Email info@merz-reisen.com.
1. Abschluss des
Reisevertrages
1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den
Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und
Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden
und Sonderwünschen geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder
unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige
Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei
kurzfristigen Buchungen, weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn,
nicht verpflichtet. Ziffer 1.1. gilt auch für elektronische
Reiseanmeldungen, deren Zugang der Veranstalter dem Reisenden
unverzüglich elektronisch bestätigt.
1.2. An die
Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei elektronischer
Reiseanmeldung 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise
durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen
vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung
bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Telefonisch
nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen
ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der
Reisevertrag nach Ziffer 1.1. geschlossenwerden.
1.4. Eine von der
Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer
Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den
der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte
Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in
den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen
Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter
lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche
Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem
Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum
Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte
Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern
grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die
vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den
Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1.
sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und
gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur
die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten
wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass
und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente)
und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den
dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor
Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener
Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziffer 3.1.hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise
infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn
nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich,
wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist
(z. B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt
Ziffer 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung)
des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu
leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht
länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der
Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.
4.2. Nach Abschluss
des Reisevertrages sind 20% des Reisepreises zu zahlen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen – bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziffer 13. allerdings frühestens zwei Wochen – vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.
4.4.
Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den
Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug
gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die
Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder
Beförderungsschein).
5. Leistungen
5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den
Veranstalter bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt
ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe
Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor
Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben
erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber
informiert.
5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziffer 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
6.
Preisänderungen
6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach
Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtreisepreises
verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret
eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren, oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende
Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung
ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret
berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3. Bei
Preiserhöhungen nach Vertragsschlussum mehr als 5% des
Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder
stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten.
6.4. Die Rechte
nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des
Veranstalters diesem gegenüber geltend zumachen.
7.
Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner
Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig
werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbei
geführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit
die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eine zulässige Änderung einerwesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einerwesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4. Für den Fall
einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere
Minderung, Schadensersatz) unberührt.
8.
Ersatzreisende
Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen
lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und
seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus
diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und derDritte haften dem
Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch
die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig
pauschaliert, auf 15 EURO.
9. Rücktritt des Kunden –
Nichtantritt der Reise
9.1. Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen
Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal
folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach
Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 25%
ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 30%
ab dem 22. Tag vor Reisebeginn 35%
ab dem 15. Tag vor Reisebeginn 50%
ab dem 8. Tag vor Reisebeginn 70%
ab dem 2. Tag vor Reisebeginn bis zum Tag des Reiseantritts oder bei
Nichtantritt der Reise 80%.
9.2. Maßgeblich
für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim
Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der
schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3. Dem Reisenden
wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf
Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich
niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.4. Auf den Nichtantritt der Reisewerden die Ziffern 9.1. bis 9.3. entsprechend angewandt.
10. Umbuchungen und
Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder
Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender
Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt von pauschaliert 15 EURO
verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information
des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere
Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter
Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen
sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige
Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
11.
Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen,
der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der
Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung
ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der
nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht,
wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer
Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos
kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört,
so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/oder die
Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch,wenn der
Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem
Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich
nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen
Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im
übrigen bleiben unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13.
Mindestteilnehmerzahl
13.1. Ist in der Beschreibung der Reise
(Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine
bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist
(spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der
Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
und die Reise nicht durchgeführt wird.
13.2. Der
Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1.
unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl,
spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
13.3. Der Reisende
kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
13.4. Der Reisende
hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der
Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zumachen.
13.5. Macht der
Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der
vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
14. Kündigung infolge
höherer Gewalt
14.1. Erschwerung, Gefährdung oder
Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht
vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1
BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2. Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.3. Der
Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rück-beförderung
verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem
Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen.
14.4.
Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben
unberührt.
15. Reisemängel,
Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.
15.2. Reisemängel
sind dem Reiseleiter oder bei dessen Nichterreichbarkeit bzw. Fehlen
beim Veranstalter direkt anzuzeigen, soweit dies dem Reisenden nicht
wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist (Telefon- und
Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Bei schuldhaftem
Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche
auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziffer 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4.1. Der
Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den
Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine
angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos
verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit
der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch
ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem
Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den
Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e Abs. 3 BGB). Bei wertlosen (kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.4.3. Der
Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu
tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.5. Der Reisende
kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem
Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
16.
Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt,
16.1.1. soweit ein
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird, oder
16.1.2. soweit der
Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden alleinwegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommenund die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
16.3. Für alle
gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4000 EURO.
Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für
Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und
Reise.
17. Ausschlussfrist und
Verjährung
17.1. Ansprüchewegenmangelhafter Reiseleistung nach
den §§ 651 c bis 651 f BGB – ausgenommen Körperschäden – hat
der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zumachen,
sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten
werden konnte.
17.2. Ansprüche
des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. – ausgenommen Körperschäden
– verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich
vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt
nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den
Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist
verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei
Jahren.
Gruppenermäßigung
Bei Busreisen gewähren wir geschlossenen Gruppen (eine gemeinsame
Reisebestätigung und ein gemeinsamer Zustiegsort für alle Teilnehmer)
folgende Gruppenermäßigungen:
– ab 10 Personen 5% auf den Reisegrundpreis,
– ab 20 Personen 10% auf den Reisegrundpreis.
Erhält jeder Teilnehmer eine eigene Anmeldung, wird kein
Gruppennachlass gewährt. Auf Eintrittskarten zu Musicals, Opern etc.
können wir keine Gruppenermäßigung gewähren. Anstatt des
Gruppennachlasses ist der Zustieg der Gruppe an einem Abfahrtsort nach
Wahl innerhalb unseres Einzugsgebiets möglich.
Frühbucherrabatt
Bei Festbuchung einer Reise bis zum 31.01.2010 gewähren wir einen
Frühbucherrabatt in Höhe von 3% auf den Grundpreis. Voraussetzung:
der Abreisetermin liegt nach dem 01.04.2010. Ausgenommen vom
Frühbucherrabatt sind alle Musical-Reisen und alle Angebote aus dem
Katalog „Preisefieber“ sowie den Prospekten „Reisen zur Kunst“,
„Festspiele“ sowie „Das schöne Wochenende“.
Kinderermäßigung bei
Busreisen
Kinder bis einschließlich 3 Jahre reisen im Bus zum Nulltarif, haben
aber auch keinen Anspruch auf einen Sitzplatz im Bus. Eventuell
anfallende Kosten für Verpflegung sind vor Ort direkt beim Vermieter
zu bezahlen. Kinder von 4 bis 11 Jahre erhalten in Begleitung von 2
Erwachsenen bei Unterbringung im Zimmer der Eltern einen Nachlaß von
30% und haben Anspruch auf ein eigenes Bett sowie einen Sitzplatz im
Bus. Bei Unterbringung im Doppelzimmer mit nur einem Elternteil
erhalten Kinder von 4 bis 11 Jahre einen Nachlaß von 10%. Kinder
erhalten keine Ermäßigung auf Eintrittskarten von Veranstaltern,
sofern eine Kinderermäßigung nicht ausdrücklich in der
Leistungsbeschreibung erwähnt wird.
Es kann nur eine Ermäßigung zur Anwendung kommen; entweder Frühbucherrabatt oder Gruppenermäßigung oder Kinderermäßigung.
Eintrittskarten für
kulturelle Veranstaltungen
Bitte beachten Sie, dass die Beschaffung von Eintrittskarten für
kulturelle Veranstaltungen wie Oper, Operette, Konzert, Musical,
Ausstellungen u. Ä. mit einem erheblichen Mehraufwand und damit
Mehrkosten verbunden ist. Aufgedruckte Eintrittskartenpreise verstehen
sich immer zzgl. Kosten für Vorverkaufsgebühren und die Besorgung der
Eintrittskarten (z.B. über örtliche Agenturen), deren Höhe sich zum
Teil nach dem Marktwert der einzelnen Veranstaltung richtet. Der
Marktwert kann teilweise ein Mehrfaches des aufgedruckten Preises sein.
Der aufgedruckte Preis ist nicht identisch mit dem tatsächlich
bezahlten Preis. Weiterhin ist in unserem Kartenpreis der Transfer zur
Veranstaltung eingeschlossen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Sollten Sie die im Reisepreis eingeschlossene Veranstaltung nicht
besuchen wollen, können wir gerne Ihren Reisepreis um die Kosten für
die Eintrittskarte reduzieren. Ebenso steht Ihnen frei, Eintrittskarten
auf eigenen Weg und auf eigene Kosten zu organisieren. In diesem Fall
übernehmen wir nicht den Transfer zur Veranstaltung und zurück.
Sollte es unserem Bus möglich sein, einen Transfer zur Veranstaltung
durchzuführen, dann berechnen wir € 20,– pro Person
Transfergebühr (Transfers im Stadtgebiet).
Aufpreise für
Fluganreise
Der im Katalog angegebene Aufpreis für die An- und Rückreise im
Flugzeug ist der jeweils günstigste Flugpreis, der zum Zeitpunkt der
Katalogerstellung unter Einhaltung der Vorausbuchungsfrist buchbar war.
Bitte beachten Sie, dass die Airlines die Flugpreise zum Teil täglich
ändern. Zum Zeitpunkt der Buchung kann ein Flugpreis zur Anwendung
kommen, der den im Katalog angegebenen um ein Mehrfaches übersteigt,
vor allem, wenn die Buchung relativ kurzfristig erfolgt. Grundsätzlich
gilt: Je früher die Buchung, umso günstiger ist der Flugpreis. Der
angegebene Flugpreis inkludiert die zum Zeitpunkt der Katalogerstellung
gültige Tax. Die Kosten für den Flughafen-Transfer im Zielgebiet
richten sich nach der Ausschreibung der jeweiligen Reise. Die Kosten
für den Transfer zum deutschen Abflughafen sind immer extra zu
buchen.